Geschäfts­bericht 2024

Bericht gemäß § 312 AktG über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen

 

Kraft Zurechnung der Anteile gemäß § 16 Abs. 4 AktG gilt die rhenag mittelbar als eine von der Stadtwerke Köln GmbH (SWK) abhängige Gesellschaft.

Die rhenag ist als abhängige Gesellschaft gemäß § 312 AktG zur Erstellung eines Berichtes über ihre Beziehungen zur SWK und den mit der SWK verbundenen Unternehmen verpflichtet (Abhängigkeitsbericht), der mit folgender Erklärung abschließt: „Bei den im Berichtsjahr mit der Stadtwerke Köln GmbH und den mit ihr verbundenen Unternehmen vorgenommenen Rechtsgeschäften hat die rhenag nach den Umständen, die in dem Zeitpunkt bekannt waren, eine angemessene Gegenleistung im Sinne des § 312 AktG vereinbart und – soweit sie im Berichtsjahr zu erfüllen war – erhalten. Rechtsgeschäfte mit Dritten auf Veranlassung oder im Interesse der Stadtwerke Köln GmbH oder mit ihr verbundener Unternehmen hat die rhenag im Berichtsjahr nicht vorgenommen sowie berichtspflichtige Maßnahmen im Sinne von § 312 AktG weder getroffen noch unterlassen.“