Geschäfts­bericht 2024

Rückstellungen

Angaben in Tsd. €31.12.202431.12.2023
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen16.81817.453
Steuerrückstellungen7.2607.023
Sonstige Rückstellungen58.24664.048
 82.32488.524

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Bei der Bemessung der Rückstellungen wird allen erkennbaren Risiken und ungewissen Verbindlichkeiten Rechnung getragen. Der Wertansatz erfolgt in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages unter Berücksichtigung geschätzter künftiger Kostensteigerungen.

Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen werden auf der Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen unter Berücksichtigung der Heubeck-Richttafeln 2018 G nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren (Projected Unit Credit-Methode) gebildet. Für die Bewertung der Pensionsrückstellungen wird seit 2016 gemäß § 253 Abs. 2 HGB ein von der Deutschen Bundesbank veröffentlichter durchschnittlicher Marktzinssatz der vergangenen zehn Jahre zugrunde gelegt. Bis zum 31. Dezember 2015 wurde ein von der Deutschen Bundesbank veröffentlichter 7-Jahresdurchschnittszinssatz verwendet. Vereinfachend wird der Zinssatz angewendet, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Inventurstichtag der Pensionsverpflichtungen ist der 30. September 2024.

Zum Inventurstichtag wurde für die Bewertung der Pensionsverpflichtungen ein für den 31. Dezember 2024 prognostizierter Zinssatz von 1,90 % (Vorjahr: 1,83 %) verwendet. Auf Basis eines prognostizierten 7-Jahresdurchschnittszinssatzes von 1,97 % (Vorjahr: 1,75 %) ergibt sich zum 31. Dezember 2024 ein Unterschiedsbetrag in Höhe von -160 T€ (Vorjahr: 194 T€), der – sofern der Unterschiedsbetrag positiv ist - ausschüttungsgesperrt ist. Da die frei verfügbaren Rücklagen der rhenag über dem Unterschiedsbetrag liegen, kann der Bilanzgewinn der rhenag in voller Höhe ausgeschüttet werden.

Im Rahmen weiterer Rechnungsannahmen wurden bei den Pensionsverpflichtungen jährliche Lohn- und Gehaltssteigerungen von 2,95 % (Vorjahr: 2,95 %) und Rentensteigerungen von jährlich 2,20 % (Vorjahr: 2,20 %) zugrunde gelegt. Bei den Energiebeihilfen und Weihnachtsgeldern an Pensionäre und deren Hinterbliebene wurde unverändert keine Dynamisierung des Zuschusses einkalkuliert.

Für ehemalige Mitglieder des Vorstandes und ihre Hinterbliebenen bestehen Pensionsrückstellungen in Höhe von 13,7 Mio. €.

Die sonstigen Rückstellungen enthalten im Wesentlichen personalbezogene Rückstellungsverpflichtungen und Verpflichtungen aus dem Gas- und Stromgeschäft wie bspw. die Beschaffung von Zertifikaten im Rahmen des nationalen Emissionshandelssystems.

Die auf versicherungsmathematischen Gutachten unter Berücksichtigung der Heubeck-Richttafeln 2018 G basierenden Werte der Rückstellungen für Altersteilzeit, Jubiläums- und Abschiedsbezüge sind mit der Projected Unit Credit-Methode berechnet. Die Bewertungen berücksichtigen einen Rechnungszins von 1,97 % (im Vorjahr 1,75 %) bei Jubiläums- und Abschiedsbezügen sowie 1,48 % (im Vorjahr 1,04 %) für vertraglich geregelte und potentielle Altersteilzeitverpflichtungen und einen Gehaltstrend von 2,95 % (Vorjahr: 2,95 %) bei Jubiläums- und Abschiedsbezügen und ebenso 2,95 % (Vorjahr: 2,95 %) bei Altersteilzeit. Es handelt sich bei den Rechnungszinsen um den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre.

Die Rückstellungen für Altersteilzeit in Höhe von 5,0 Mio. € (Vorjahr: 5,5 Mio. €) werden mit den Vermögensgegenständen aus der Insolvenzbesicherung in Höhe von 0,3 Mio. € (Vorjahr: 0,7 Mio. €), die ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen und ähnlichen Verpflichtungen dienen (§ 246 Abs. 2 HGB) und dem Zugriff fremder Dritter entzogen sind (sog. Deckungsvermögen), verrechnet. Die Bewertung des zweckgebundenen, verpfändeten und insolvenzgesicherten Deckungsvermögens erfolgt zum beizulegenden Zeitwert, der den Anschaffungskosten entspricht. Die Erträge aus dem Deckungsvermögen in Höhe von 0 T€ (Vorjahr: 0 T€) wurden mit den Zinszuführungen gemäß § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB saldiert. Der sich ergebende Saldo ist im Zinsergebnis unter dem Posten „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ enthalten.